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  • 02.07.2019 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Ersatzvornahme bei Mangelbeseitigung: Sie dürfen Ihren Honoraranspruch grob schätzen

    | Von einer Ersatzvornahme spricht man, wenn Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsmängel nicht vom ursprünglichen Planer oder Bauüberwacher beseitigt werden, sondern Sie als „Ersatzmann“ mit den Maßnahmen betraut werden. Für solche Aufträge kann Ihr Auftraggeber, der geschädigte Bauherr, einen Vorschuss verlangen. Den muss er nicht konkret darlegen, sondern kann ihn schätzen. Das hat das OLG München klargestellt und führt dazu, dass Sie als Nachfolgeplaner Ihr Honorar für die Ersatzvornahmen auch nur schätzen müssen. |