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  • 28.06.2016 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Gewährleistungsfrist für Lph 9 nicht in AGB verkürzbar

    | Werden einem Architekten die Lph 1 bis 9 übertragen, ist das Architektenwerk erst abnahmereif, wenn die fünfjährige Gewährleistungsfrist für die ausführenden Gewerke abgelaufen ist. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Architekten enthaltene Klausel, dass die Verjährung mit der Abnahme der letzten zu erbringenden Leistung, ausgenommen Lph 9 oder nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt, erleichtert die Verjährung. Sie ist unwirksam. Diese Ansicht vertritt das OLG Celle. |