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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Haftung für Kostensteigerungen: Auftraggeber muss eigene Vermögenslage berücksichtigen

    | Wird ein Projekt mit höheren Kosten abgeschlossen als in der Kostenberechnung ermittelt, sind Schadenersatzforderungen der Auftraggeber keine Seltenheit. Eine rechtskräftige Entscheidung des OLG Nürnberg nimmt Sie hier ziemlich aus der Schusslinie. Das OLG hat eine Schadenersatzklage sogar in einem Fall abgelehnt, in dem eine Pflichtverletzung des Planers vorlag. Entscheidend für die Schadenersatzpflicht ist, wie sich die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne Pflichtverletzung darstellt. |

     

    Der Fall: Planer begeht Pflichtverletzung in Lph 1

    Im konkreten Fall hatte das OLG eine Aufklärungspflichtverletzung des Architekten festgestellt. Er hatte es versäumt, im Rahmen der Lph 1 abzuklären, welches Baubudget der Bauherr einsetzen wollte. Damit war aber die Frage nicht beantwortet, ob dem Bauherrn überhaupt ein Schaden entstanden war.

     

    Die Entscheidung: Wie bemisst sich der Schaden des Bauherrn?

    Um diesen Schaden konkret festzustellen, ist nach Ansicht des OLG Nürnberg muss die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Planers verglichen werden. Der Schaden des Bauherrn besteht nicht in der Differenz zwischen den ursprünglichen Kostenangaben und den tatsächlich erforderlichen und entstandenen Kosten.