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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    LG Flensburg: Schulden Sie immer Varianten in der Lph 2 und wenn ja wie viele?

    | „Ob und wenn ja, wie viele Varianten nach gleichen Anforderungen schulde ich im Rahmen der Grundleistungen nach HOAI“? Diese Frage ist auch des Öfteren an die Redaktion von PBP herangetragen worden. Jetzt hat sich erstmals ein Gericht intensiv damit befasst. PBP fasst dessen Aussagen für Sie zusammen. |

    Bauherr beklagt fehlende Variante bei Modernisierung

    Im vorliegenden Fall war ein Gebäude modernisiert worden, wobei das Flachdach mit dem sehr geringen Gefälle von unter zwei Prozent und einer innenliegenden Entwässerung beibehalten wurde. Damit wurde an einer ungünstigen Konstruktion festgehalten, die heutigen Ansprüchen an Flachdächern nicht mehr in allen Punkten genügt. Außerdem wurde das Gebäude, das schon zuvor nicht mehr den aktuellen Vorschriften der EnEV entsprach, auch energetisch nicht verbessert („Bestandsschutz“?).

     

    Ist das Nicht-zur-Verfügung-stellen von Varianten ein Planungsmangel?

    Der Bauherr machte Schadenersatz wegen Planungsmängeln geltend. Er behauptete, er hätte eine Variante mit einer höheren Dachneigung und Einhaltung der aktuellen EnEV gewählt, wenn ihm diese vom Architekten vorgeschlagen worden wäre. Der Planer habe somit schuldhaft die bemängelte Planungslösung verursacht. Im Kern geht der Vorwurf also dahin, dass der Bauherr aufgrund der in Lph 2 nicht geplanten Varianten keine Entscheidungsmöglichkeiten hatte. Da die Varianten (nach gleichen Anforderungen) eine Grundleistung bei der Objektplanung sind, sieht der Bauherr hier ein Verschulden des Planers.