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  • · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Lph 8: Nachbesserung geht vor Ersatzvornahme bzw. Kündigung

    | Ein Auftraggeber darf den Vertrag nur kündigen oder die Vergütung kürzen, wenn er dem Unternehmer zuvor Gelegenheit gegeben hatte, Mängel zu beseitigen (mit Fristsetzung). Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht mehr zuzumuten ist, weil sie für ihn keinen Sinn mehr macht. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Und der BGH hat die Entscheidung bestätigt. |

     

    Wichtig | Jedem ausführenden Unternehmer muss also mindestens einmal Gelegenheit gegeben werden, Mängel zu beseitigen, bevor vertragliche Sanktionen erfolgen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016, Az. 13 U 128/15, Abruf-Nr. 199684; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 284/16).

     

    Gleiches gilt übrigens, wenn Bauherren mit Planungsleistungen unzufrieden sind. Die Mangelbeseitigung kann für einen Bauherrn z. B. unzumutbar sein, wenn im Zuge der Ausführungsplanung festgestellt wird, dass keine Kostenschätzung zur Vorentwurfsplanung erstellt wurde. Hier bringt ihm die Mangelbeseitigung nichts, weil er zwischenzeitlich ja schon die Kostenberechnung zum Entwurf erhalten hat. Er darf das anteilige Honorar abziehen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 1 | ID 45148024