· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Normänderung während Planung und Ausführung: Welche Norm ist für Sie maßgeblich?
| Eine Planungslösung muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Planung oder Bauüberwachung) den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadenersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden. Das hat das OLG München entschieden. Trotzdem ist in Zeiten sich fast täglich ändernder Normen Vorsicht geboten. |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Planervertrag
Als Architekt oder Ingenieur schulden Sie Ihrem Auftraggeber grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht (OLG München, Beschluss vom 15.1.2015, Az. 9 U 3395/14 Bau, Abruf-Nr. 144466 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 10 W 9/11, Abruf-Nr. 121569). Die a.a.R.d.T. definieren dabei ihrerseits diejenigen Methoden und Materialien, deren Brauchbarkeit wissenschaftlich gesichert erscheint und die sich in der Praxis bewährt haben.
Anerkannte Regeln der Technik nicht deckungsgleich mit DIN-Normen
Die a.a.R.d.T. sind mit den DIN-Normen nicht zwingend deckungsgleich, es besteht hierfür jedoch eine widerlegliche Vermutung. DIN-Normen sind insoweit private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die im Einzelfall den a.a.R.d.T. nicht entsprechen müssen. Anders ist das nur dann, wenn die Befolgung einer konkreten DIN-Norm in der Fachwelt praktisch außer Frage steht, sie sich also soweit durchgesetzt hat, dass deren Einhaltung von den Beteiligten als notwendig anerkannt ist.
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