· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Planungsmängel: Welche Ansprüche können Bauherren gegen Sie durchsetzen?
| Kein Planer ist unfehlbar. Welche Konsequenzen drohen bei Planungsmängeln aber konkret? Dürfen Bauherren einfach hergehen und Schadenersatz- bzw. Kostenforderungen an Sie stellen? Ein gutes Stück Entwarnung kommt hier vom OLG Köln. Es hat eine ganze Liste von Kostenpositionen darauf geprüft, ob es sich um monetäre Schadenspositionen oder um Sowieso-Kosten handelt, die auch bei ordnungsgemäßer Planung entstanden wären. Das Ergebnis hilft Ihnen, übertriebene Schadenersatzforderungen abzuwehren. |
OLG Köln musste zehn Schadenspositionen untersuchen
Das OLG musste sich im konkreten Fall mit gleich zehn Schadenspositionen befassen. Oft ging es darum, ob es sich um einen echten Schaden handelt, den ein Planer dem Auftraggeber ersetzen muss. Oder liegen Sowieso-Kosten vor, die auch entstanden wären, wenn die Planung fehlerfrei gewesen wäre? Für solche Kosten haften Sie materiell nicht.
Daneben standen aber auch die Fragen im Raum, ob ein Schadenersatzanspruch geschätzt werden darf, ob andere am Projekt beteiligte Planer mängelbedingten ‒ erhöhten ‒ Bauüberwachungsaufwand abrechnen können und wann Planer die Trumpfkarte „Vorteilsausgleich“ ziehen können und den Schadenersatzanspruch gegen sich so erheblich mindern können.
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