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  • 25.09.2017 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Planungsmangel: Schadenersatz kann sich brutto berechnen

    | Hat ein Bauherr, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Leistungen an ausführende Unternehmen brutto bezahlt, mit denen Planungsmängel beseitigt worden sind, hat er Anspruch darauf, den Schaden brutto (also mit Umsatzsteuer) ersetzt zu bekommen. Das hat das OLG Köln klargestellt. |