· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Planungsmangel wird mangelhaft beseitigt: Erneute Mangelrüge erforderlich?
| Das Tagesgeschäft schreibt spannende Geschichten. In einem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen und musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Im Zuge der Mangelbeseitigung verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dieser führte zu einem Schaden in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro ‒ und entsprechenden Schadenersatzforderungen des Bauherrn. Lesen Sie, ob dieser damit Erfolg hatte. |
Der Fall: Mangelbeseitigung enthält falsche Höhen
Der Auftrag umfasste eine komplexe Maßnahme, nämlich die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es eine Reihe von notwendigen Zwischenschritten und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt (sprich die fehlenden Höhenangaben in der Planung enthalten) und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.
Es stellte sich aber heraus, das auch die Mangelbeseitigung mangelhaft war. Denn der Planer hatte die ursprünglich fehlenden Höhenangaben nun auf Grundlage der zukünftigen Endhöhe der Fahrbahn angegeben. Es hätte jedoch die Höhenangabe auf der Basis der Bestandshöhen erfolgen müssen. Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen Schadenersatzansprüche in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro geltend, da dieser mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht eingehalten werden konnte.
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