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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Überzahlung ausführender Unternehmer: Gehen Sie bei der Rechnungsprüfung keine Risiken ein

    | Die Rechnungsprüfung ist eine schwierige - haftungsträchtige - Aufgabe. Viele Büros übernehmen unbewusst Leistungen, die sie laut Grundleistungskatalog gar nicht übernehmen müssen. Für Fehler und daraus folgende Überzahlungen ausführender Unternehmer haften sie trotzdem. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Frankfurt. In dem Fall hatte der Architekt übersehen, dass der Bauherr selbst Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet hatte. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse für die Vertragsgestaltung zur Rechnungsprüfung und die praktische Abwicklung im Büro. |

    Der Fall vor dem OLG Frankfurt

    Ein Architekt war bei einem Universitätsbau auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden. Er prüfte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gab dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und sprach in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei vergaß er eine Vorauszahlung, die der Auftraggeber geleistet hatte und die ihm bekannt war.

     

    Nachdem der Bauunternehmer seine Leistungen schlussgerechnet hatte, stellt der Auftraggeber eine Überzahlung fest, die auf der Nichtberücksichtigung der Vorauszahlung beruhte. Da der Auftraggeber den zu viel bezahlten Betrag vom Bauunternehmer nur teilweise wieder zurückholen konnte, verlangte er den Differenzbetrag vom Architekten als Schadenersatz.

    OLG Frankfurt kennt kein Pardon

    Das OLG gab ihm Recht. Der Auftraggeber habe aus § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB und dem Architektenvertrag ein Ersatzanspruch für einen künftig verbleibenden Schaden aus der Überzahlung. Der Architekt habe seine Pflichten bei der Prüfung der Abschlags- und Schlussrechnung verletzt. Er hätte die Abschlagsrechnungen auf folgende Punkte kontrollieren müssen:

     

    • Stimmen die eingesetzten Preise mit den vertraglichen überein?
    • Entsprachen die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand?
    • Waren die weiteren Zahlungsmodalitäten berücksichtigt?

     

    Das hatte er nicht getan. Der Auftraggeber aber habe sich auf die Angaben des Architekten in der Rechnungsprüfung verlassen können. Dies gelte vor allem, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlungen ohne die Einschränkung abgebe, dass der Auftraggeber die Rechnung selbst noch einmal prüfen solle. In diesem Fall scheide auch ein Mitverschulden des Auftraggebers aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.3.2016, Az. 6 U 36/15, Abruf-Nr. 186438).

    Auswirkungen auf die Lph 8

    Im vorliegenden Fall waren die bisher an den ausführenden Auftragnehmer geleisteten Zahlungen (und nicht der geprüfte Leistungsstand) ausschlaggebend. Hier entstand die Überzahlung. Für Sie heißt das: Es reicht nicht, wenn Sie bei Rechnungsprüfungen nur die Ergebnisse der Rechnungen aufsummieren, die Sie selbst geprüft und freigegeben haben. Sie müssen auch klären, ob der Auftraggeber noch Zahlungen geleistet hat bzw. ob sich andere Diskrepanzen zu der von Ihnen ermittelten Rechnungssumme ergeben.

     

    Das ist nicht selten. Bei vielen Projekten weichen die tatsächlich geleisteten Zahlungen von den Rechnungsprüfergebnissen in der Lph 8 ab. Gründe sind

    • Vorauszahlungen oder Zwischenzahlungen, die der Bauherr von sich aus aufgrund von vertraglichen Regelungen geleistet hat (z. B. bei Kostengruppe 370 oder 470),
    • Rechnungsabzüge, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Planers liegen,
    • eine falsche Zuordnung von Abschlagsrechnungen (z. B. als Teilschlussrechnung bei einem anderen Nachtrag).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Wenn Sie eine Zahlungsempfehlung abgeben, darf sich der Auftraggeber darauf verlassen. Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren, müssen Sie vorher mit dem Auftraggeber klären, wer
      • Vertragsstrafen (Bemessungsregelungen),
      • Vorauszahlungen (Vorauszahlungssicherheiten),
      • bisherige Abschlagszahlungen,
      • die Höhe von Druckzuschlägen bei Mängeleinbehalten,
      • Skontoabzüge,
      • Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten bei Bereitstellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft,
      • Abzüge wegen Baureinigung, Energiekosten
      • ….
    • bei der Rechnungsprüfung und der Zahlungsfreigabe final berücksichtigt.
    • Das OLG Frankfurt misst die Verantwortung dafür Ihnen zu, wenn Sie eine finale Zahlungsempfehlung gegeben haben und der Auftraggeber nicht erkennen konnte, dass Ihre Freigabe fehlerhaft war.
    • Da es aber, wenn Sie nur mit den Grundleistungen beauftragt sind, nicht Ihre Aufgabe ist, zusammenfassend alle Einzelaspekte der Auszahlungskriterien final zu prüfen, sollten Sie sich bei der Abfassung des Planervertrags mit Ihrem Auftraggeber abstimmen, wer bei der Rechnungsprüfung und Zahlungsfreigabe welche Aufgaben hat.
    • Um die Abstimmungsprobleme wenigstens grundsätzlich in den Griff zu bekommen (ohne Zuständigkeitsfragen zu regeln), ist es außerdem erforderlich, dass Ihr Auftraggeber Sie über alle Zahlungen informiert, die er an den ausführenden Unternehmer geleistet hat. Das geht am besten, wenn er Ihnen
      • geprüfte Zahlungsanweisungen und
      • Kopien der Rechnungen überlässt, die er zur Zahlung freigegeben hat.
    • Last but not least: Der Frankfurter Fall ist noch nicht zu Ende. Der Architekt wehrt sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BGH dagegen, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Die NZB wird beim BGH unter dem Az. VII ZR 101/16 geführt.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 18 | ID 44098073