Kürzung der Sonderzuwendung bei Arbeitsunfähigkeit
Wollen Sie Sonderzuwendungen kürzen, wenn ein Mitarbeiter infolge Krankheit arbeitsunfähig krank war (§ 4a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz), muss die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter eine konkrete Prozentangabe enthalten. Sonst ist die Kürzungsberechtigung des Arbeitgebers im Hinblick auf § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Inhaltskontrolle) zu unbestimmt, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Unser Tipp: Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt lauten:
„Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kürzung in Höhe von ... Prozent vorzunehmen, sofern der Mitarbeiter infolge von Krankheit arbeitsunfähig krank ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4a EFZG)“. |
(Urteil vom 7.3.2007, Az: 18 Sa 1663/06) (Abruf-Nr. 080626)