01.11.2003 · Fachbeitrag · Abrechnung von Ingenieurbauwerken
Getrennte Abrechnung auch bei einheitlichem Vertrag zulässig
| Bei der Honorarberechnung von Verkehrsanlagen und/oder Ingenieurbauwerken kommt es häufig zu erheblichen Honorarverlusten. Der Grund: Wird ein einheitlicher Vertrag geschlossen, gehen viele Ingenieurbüros davon aus, dass alle vereinbarten Leistungen als ein einheitliches Werk abgerechnet werden müssen. Bemessungsgrundlage für das Honorar sei also die Summe der anrechenbaren Kosten. |
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