01.02.2005 | Abrechnungsfrage aus Abschnitt VII HOAI
Isolierte Planungsleistungen für Beschil-derung und Markierung einer Autobahn
Werden Sie mit Planungs- und Überwachungsleistungen der Beschilderung und Markierung als Nebenanlagen zu den Verkehrsanlagen im Straßenbau getrennt beauftragt, können Sie Ihr Honorar nicht nach den Grundsätzen der HOAI abrechnen. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Urteil vom 28.5.2004, Az: 7 U 250/03; Abruf-Nr. 050185).
KG Berlin: Leistungen sind nicht nach HOAI abrechenbar
Die Richter begründen ihre Ablehnung damit, dass nur diejenigen Leistungen nach HOAI abgerechnet werden dürfen, die mit Leistungsbildern (oder anderen Bestimmungen) in der HOAI erfasst sind. Dafür gibt es bei Markierungen und Beschilderungen, die isoliert beauftragt werden, aber keinen Anhaltspunkt.
Diese Zubehörteile der Straße sind in § 52 Absatz 7 Nummer 6 HOAI lediglich als „negative Abrechnungsbestimmung“ erfasst. Das heißt: Zubehörteile dürfen nur dann in die anrechenbaren Kosten einbezogen werden, wenn der Verkehrsplaner neben seinen originären Planungsleistungen für Verkehrsanlagen auch Planungsleistungen für die Zubehörteile erbringt. Wird die Planung der Zubehörteile aber isoliert beauftragt, bleibt die HOAI außen vor.
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