03.03.2008 | Abschreibungspool und Sonderabschreibung
Unternehmensteuerreform hat neue Regeln für die Abschreibung gebracht
Die Unternehmensteuerreform (Abruf-Nr. 072283) hat Änderungen bei der Abschreibung mit sich gebracht. Wichtig für Sie sind vor allem die Neuerungen bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern und bei den Sonderabschreibungen.
Änderungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern
Bisher konnten Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie nicht mehr als 410 Euro (netto) betragen haben. Seit diesem Jahr ist ein Sofortabzug nur noch möglich, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr als 150 Euro (netto) betragen (§ 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Neuer Abschreibungspool
Liegen die Anschaffungs-/Herstellungskosten über 150 Euro aber unter 1.000 Euro, müssen Sie jetzt einen jahrgangsbezogenen Abschreibungspool bilden (§ 6 Absatz 2a EStG). Die Summe aller Zugänge in diesen Pool wird über das Jahr erfasst und dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben, unabhängig von der Art des Wirtschaftsguts.
Beispiel
Architekt B erwirbt 2008 vier Schreibtische für 400 Euro (netto) und vier Computer für 900 Euro (netto). 2009 kauft er noch einmal fünf Schreibtische (440 Euro) und fünf Computer (950 Euro). Der Abschreibungspool 2008 beträgt somit 5.200 Euro (4 x 400 Euro + 4 x 900 Euro), der für 2009 6.950 Euro (5 x 440 Euro + 5 x 950 Euro). Sein Abschreibungspotenzial sieht wie folgt aus (Zahlen in Euro):
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Beachten Sie: Weil die einzelnen Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden, wirkt sich die Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Pool nicht aus. Das heißt: Der Restbuchwert eines veräußerten Wirtschaftsguts wird nicht im Jahr der Veräußerung dem Verkaufserlös gegengerechnet, sondern weiter auf die restlichen Jahre verteilt. Das gilt auch für die Entnahme eines Wirtschaftsguts.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
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