01.03.2003 · Fachbeitrag · Akquisition
Gleiche Chancen für Planer im Wettbewerb mit GU
| Die HOAI findet auch dann Anwendung, wenn ein Generalunternehmer (GU) mit Leistungen zur Planung eines Gebäudes beauftragt wird, ohne dass gleichzeitig Bauleistungen Gegenstand des Vertrags sind. Das hat das Oberlandesgericht Jena bekräftigt. Im konkreten Fall war der GU nur mit der Planung beauftragt worden. Dies war jedoch verbunden mit der Vereinbarung, dass er auch für die spätere - schlüsselfertige - Errichtung des Gebäudes ein Angebot abgeben sollte. Unser Tipp: Insbesondere bei Projektentwicklungen steigen damit Ihre Chancen, im Planungswettbewerb gegen den GU anzutreten und Erfolg zu haben. Denn der GU, der sich zunächst um die Planung bewirbt, darf im Zweifel immer nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Billigangebote eines GU sind damit für den Investor nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben sind. Darauf können und sollten Sie den Investor ruhig hinweisen. (Urteil vom 21.5.2002, Az: 3 U 28/02) |
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