30.07.2009 | Akquisition oder Auftrag?
Mündliche Aufträge: Bundesgerichtshof stellt neue Regeln auf
Mündliche Planungsverträge sind seit jeher Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Planern und Auftraggebern. Meist geht es um zwei Fragen: Wann ist ein Auftrag zustande gekommen und welches Honorar kann dafür abgerechnet werden? Genau mit diesen Fragen haben sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Jena und der Bundesgerichtshof (BGH) befasst und wichtige Antworten für die Praxis gegeben.
Der konkrete Fall
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien mündlich vereinbart, dass die Planerin verschiedene Planungsleistungen erbringen sollte. Ferner wurde über eine Honorarvereinbarung mit einem Pauschalhonorar von 90.000 Euro verhandelt. Aufgrund von Abstimmungsschwierigkeiten kam der schriftliche Vertrag nicht mehr zustande. Die Planerin zog deshalb vor Gericht und machte das Pauschalhonorar von 90.000 Euro geltend. Der Auftraggeber wollte über geleistete Abschlagszahlungen hinaus nichts mehr vergüten, weil nach seiner Ansicht kein Vertragsverhältnis vorgelegen habe.
Die Entscheidung
Das OLG Jena hat zunächst klargestellt, dass der Vertragsabschluss über die Erbringung von Leistungen und die Honorarvereinbarung zwei grundsätzlich verschiedene Dinge sind, die getrennt behandelt werden müssen (Urteil vom 9.1.2009, Az: 2 U 413/07; Abruf-Nr. 092467). Das OLG musste somit zwei getrennte Vorgänge prüfen:
Wichtig: Die Herangehensweise des Gerichts und das daraus folgende Urteil haben auch den BGH überzeugt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 24.3.2009, Az: VII ZR 20/08).
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