01.10.2007 | Akquisition und Tagesgeschäft
Anrechenbare Kosten für Bauleitung nach Kostenanschlag: Darauf müssen Sie achten
In vielen Planungsverträgen wird neuerdings vereinbart, dass auch das Honorar für die Leistungsphase 8 auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Kostenanschlags (hier: geprüfte Angebote) ermittelt wird. Gerade jetzt, wo die Baukosten wieder steigen, nutzen Planer diese Möglichkeit, um in der Akquisition zu punkten und dem Vorwurf zu begegnen, an Baukostensteigerungen mitzuverdienen. Auch unserer Auffassung nach kann eine solche Honorarvereinbarung Sinn machen. Dabei sollten Sie aber einige Punkte beachten.
1. Prüfen Sie die Standfestigkeit der Vereinbarung
Eine solche Vereinbarung hat im Ernstfall nur Bestand, wenn sie schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bei einem entsprechenden Streitfall eindeutig festgehalten. Die Regelung ist nicht mehr gültig, wenn Sie bereits vor Abfassung eines schriftlichen Vertrags aufgrund einer mündlichen Vereinbarung Planungsleistungen erbracht haben (Urteil vom 17.8.2006, Az: 26 U 20/05; Abruf-Nr. 072381).
2. Definieren Sie den Kostenanschlag
Wenn Sie das Honorar für die Leistungsphase 8 auf Basis der anrechenbaren Kosten des Kostenanschlags vereinbaren, sollten Sie vereinbaren, dass Nachtragsvereinbarungen zu Hauptaufträgen Bestandteil des Kostenanschlags bleiben und damit anrechenbar sind. Denn es gibt in der Rechtsprechung auch die vereinzelte Meinung, dass ein Kostenanschlag aus „verpreisten LV’s“ bestehen kann, der dem Auftraggeber zu einem Stichtag vorgelegt wird und anschließend (wie auch die Kostenberechnung zum Entwurf) unabänderlich ist. Damit wären Nachträge nicht mehr Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
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