31.03.2008 | Aktuelle BAG-Rechtsprechung
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen: BAG stellt neue Grundsätze auf
Mitarbeiter, die sich auf dem neuesten fachlichen Stand befinden, bringen Ihrem Unternehmen Wettbewerbsvorteile, aber auch dem Arbeitnehmer ermöglichen sie berufliche Aufstiegschancen. Die Krux für Sie als Arbeitgeber besteht darin, dass eine gesetzliche Regelung für Fortbildungsverträge fehlt. Wie man Berufsfortbildungsverträge regelt, ergibt sich vor allem aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
In einer neuen – richtungsweisenden – Entscheidung hat das BAG jetzt allgemeine Grundsätze für Rückzahlungsklauseln aufgestellt (Urteil vom 5.6.2007, Az: 9 AZR 604/06; Abruf-Nr. 080545).
Pflichten aus dem Fortbildungsvertrag
- Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen bzw. schulen zu lassen. Dabei müssen die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse diesem zusätzliche Vorteile bewirken, andernfalls liegt eine bloße Einarbeitung vor.
- Arbeitnehmerpflichten: Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, alles daran zu setzen, das Ziel der vereinbarten Fortbildung zu erreichen. Er hat also die vereinbarten Unterrichtseinheiten zu besuchen, den Lehr- und Lernstoff zu er- und durchzuarbeiten sowie die betrieblichen Fortbildungsarbeiten zu verrichten.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Der Fortbildungsvertrag endet, wenn sein Zweck erfüllt ist oder wenn er gekündigt wird. Weil der Arbeitgeber Fortbildungskosten in der Regel nur übernimmt, um sich einen qualifizierten Arbeitnehmer zu verschaffen, erwartet er zu Recht, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Fortbildung einen gewissen Zeitraum im Unternehmen bleibt und die erworbenen Fähigkeiten dort einsetzt.
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