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  • 01.10.2006 | Aktuelle Leseranfrage

    Besteht auch für das Werk des Subplaners Urheberrechtsschutz?

    von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Hamburg, Vertrauens-anwalt der R+H Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Dass das Architektenwerk urheberrechtsschutzfähig ist, wenn ihm eine geistige, eigenpersönliche, individuelle, eigenschöpferische sowie eigentümliche Leistung und Prägung innewohnt, ist bekannt. Damit es sich um ein Werk der Baukunst handelt, muss das Werk des Planers eine für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und sich von einer durchschnittlichen Beschaffenheit und Darstellung abheben. Gilt das auch für das Werk von Subplanern?, lautete die Frage eines Lesers an die Redaktion. Nachfolgend finden Sie die Antwort.  

    Frage bei Fach- und Subplanerleistungen relevant

    Die Frage, ob auch eine Teilleistung, die erst zu einem Ganzen, dem vollfunktionsfähigen Bauwerk zusammengefügt werden muss, urheberrechtsschutzfähig ist, stellt sich in der Praxis  

    • sowohl Subplanern, die von einem Generalplaner eingeschaltet worden sind, als auch
    • Sonderfachplanern, die direkt mit dem Bauherrn ein Vertragsverhältnis begründet haben.

     

    Der Grundsatz lautet jeweils: Nicht nur das Bauwerk an sich ist in seiner Gesamtheit urheberrechtsschutzfähig. Auch Teile des Bauwerks können dem Urheberrechtsschutz unterfallen.  

     

    Auch Teilleistung muss schöpferische Leistung darstellen

    Dies setzt aber voraus, dass auch die Teilleistung eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Außerdem müssen die anderen Kriterien, wie eigenpersönliche geistige Schöpfung, eigentümliche Prägung, individuelle geistige Schöpfung, etc. erfüllt sein, um sich aus der „Masse“ hervorzuheben und dem Urheberrecht zu unterfallen.