01.05.2007 | Aktuelle Rechtsprechung stützt Planer-Position
Drei Urteile mindern Ihren Stress bei der Abrechnung von Pauschalhonoraren
Pauschalhonorare werden nicht zuletzt deshalb gern vereinbart, damit das Verhältnis Planer – Auftraggeber nicht mit komplizierten Honorarfragen belastet wird. In der Praxis haben Auftraggeber dieses Entgegenkommen oft dazu genutzt, um sich in schwierigen Situationen (zum Beispiel vorzeitige Kündigung oder Abrechnung von Planungsänderungen) Vorteile zu verschaffen.
Die aktuelle Rechtsprechung hat die Dinge jetzt aber wieder gerade gerückt. Lesen Sie nachfolgend, worum es im Detail ging und wie Sie die Entscheidungen im Tagesgeschäft für sich nutzen.
1. Honorarpauschale bei Architektenvertrag
Vor allem bei kleineren und mittleren Baumaßnahmen werden oft Pauschalhonorare wirksam (schriftlich bei Auftragserteilung) vereinbart. Bei der Honorarschlussrechnung gibt es dann trotzdem Ärger. Als Begründung für die Zahlungsunwilligkeit lassen sich Auftraggeber die „... nicht prüffähige Honorarrechnung ...“ einfallen. Sie bestehen auf einer Abrechnung nach den Regeln der HOAI, wohlwissend, dass Sie das am Ende des Projekts nur sehr schwer können. Mit dieser Situation konfrontiert, versuchen viele Planer mit hohem Aufwand, nachträglich eine prüffähige Rechnung aufzustellen.
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