03.11.2008 | Altes Thema – neue Lösungen
Verjährung der Ansprüche gegen Planer
am Bau: Sie haben es oft selbst in der Hand
Die Abwehr von Haftungsansprüchen bzw. -risiken wird für Architektur- und Ingenieurbüros immer mehr zu einem existenziellen Thema. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verjährung. Wenn Haftungsansprüche verjährt sind, brauchen Sie sich nämlich inhaltlich nicht mehr damit auseinanderzusetzen.
Wann beginnt Verjährung des Planers zu laufen?
Sie sollten also dafür Sorge tragen, dass die Verjährungsfrist Ihrer Leistungen frühzeitig zu laufen beginnt. Und hier – das ist wichtig zu wissen – haben Sie vieles selbst in der Hand.
1. Förmliche Abnahme
Oft ist unklar, wann die Abnahme (bzw. das Ende der Erfüllung des Planungsvertrags) eintritt und die Verjährung beginnt. Das vermeiden Sie, wenn Sie mit dem Auftraggeber eine förmliche Abnahme (ähnlich der Leistungen bei ausführenden Firmen) vereinbaren. Hat der Bauherr Ihre Leistung abgenommen, beginnt die Gewährleistungsfrist Ihrer Leistungen zu laufen.
Unser Tipp: Verwenden Sie dazu das von uns erarbeitete Abnahmeformular. Sie finden es in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ – Stichwort: „Formular zur Abnahme von Architekten-/Ingenieurleistungen“.
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