01.09.2003 · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
Was gilt bei im Anfangsstadium beendeten Aufträgen?
| Immer wieder kommt es kurz nach Aufnahme der Planungsleistungen zu vorzeitigen Vertragsbeendigungen. Die entscheidende Frage lautet dann, nach welchem Verfahren man für die Honorarberechnung die anrechenbaren Kosten ermittelt, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen. Das Landgericht München I hat darauf eine für Sie erfreuliche Antwort gegeben: Eine Honorarschlussrechnung ist auch dann prüfbar, wenn der Planer mangels anderweitiger Angaben die anrechenbaren Kosten auf Grund eigener Erfahrungswerte schätzt. Im konkreten Fall hatte das Planungsbüro bei einer Verkehrsanlage die Herstellungskosten von Straßenflächen mit 125 DM/m² und 140 DM/m² für Fußgängerbereiche jeweils pauschal angesetzt. In einer solchen Situation, so die Münchner Richter, ist es dem Planungsbüro nicht verwehrt, den Umfang des zu planenden Gewerkes auf Grund von Erfahrungswerten zu schätzen. (Urteil vom 28.5.2003, Az: 8 O 24350/00) (Abruf-Nr. 031578 |
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