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  • 01.11.2005 | Ansparabschreibung

    Auflösung bei Büroaufgabe oder -veräußerung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 folgendes Gestaltungsmodell abgesegnet: Ein Jahr vor der Büroaufgabe oder -veräußerung wird eine Ansparrücklage gebildet, die den laufenden Gewinn drückt. Die spätere Auflösung der Rücklage ist dann entweder Teil des begünstigt besteuerten Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinns oder auf Grund des Freibetrags gar nicht zu versteuern (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 69/03; Abruf-Nr. 050402). Das Bundesfinanzministerium will dieses Gestaltungsmodell allerdings nicht akzeptieren und hat daher verfügt, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden (Schreiben vom 25.8.2005, Az: IV B 2 – S 2139b – 17/05; Abruf-Nr. 052976).  

    Unser Tipp: Lasen Sie sich davon nicht beeindrucken. Vor dem BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren (Az: X R 31/03) anhängig, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Sie sollten deshalb entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offen halten.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 111912