01.07.2002 · Fachbeitrag · Ansparabschreibung
Wechsel der Gewinnermittlungsart
| Wenn Sie im Jahr der Bildung einer Ansparabschreibung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) zur Bilanzierung (§ 4 Absatz 1 EStG) wechseln, muss das Finanzamt die Ansparabschreibung anerkennen. Das gilt selbst dann, wenn das Betriebsvermögen in diesem Jahr die zulässige Grenze von 204.517 € (bis 2001 maximal 400.000 DM) übersteigt. Das hat das Finanzgericht Bremen entschieden. Nach Ansicht der Bremer Richter ist im Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart das Größenmerkmal immer erfüllt (§ 7g Absatz 2 Nummer 1a EStG). |
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