01.02.2007 | Antwort auf drängende Praxisfrage
Freianlagen und Verkehrsanlagen: Keine Honorarkürzung wegen Gleichartigkeit
Viele Landschaftsplaner oder Ingenieurbüros planen für öffentliche Auftraggeber gleichzeitig mehrere Freianlagen (zum Beispiel Sportplätze), Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen. Oft werden dabei Anlagen in ähnlicher Ausprägung mehrfach geplant und überwacht. Auftraggeber versuchen in solchen Fällen immer häufiger, das Honorar – unter Bezugnahme auf § 22 HOAI – wegen Gleichartigkeit zu kürzen. Lesen Sie nachfolgend, warum die Honorarkürzung in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt ist.
Argumentation der Auftraggeber für Honorarminderung
Die Auftraggeber argumentieren in solchen Fällen (zum Beispiel Modernisierung von drei Sportplätzen für das Kreisschulamt) damit, dass die Anlagen im Sinne des § 22 HOAI im Wesentlichen gleichartig sind. Folglich dürfe das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 7 um 50 Prozent reduziert werden.
Beispiel für Minderungsfälle in der Praxis
Diese Honorarminderungsbegehren werden zunehmend von Bauämtern geltend gemacht. Typische Anwendungsfälle sind der Neubau oder die Modernisierung von Sportplätzen, Ortsstraßen, Wegen, Fernstraßen, Kreisverkehren an bestehenden Straßen, Radwegen, Lärmschutzwällen, Masten, Türmen, Stahlschornsteinen an Gebäuden und Transportleitungen.
Vor allem bei Straßen, Transportleitungen und Lärmschutzwällen neigen die Bauämter zur Honorarminderung, wenn ein Planungsbüro in einem Haushaltsjahr zwei ähnliche Aufträge erhält.
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