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  • 02.06.2008 | Antwort auf Praxisfragen

    Bauorganisation: Nicht alle Maßnahmen sind Grundleistungen der Bauleitung

    Bei großen Projekten tauchen immer wieder zwei Fragen auf: Um welche Themen der allgemeinen Bauorganisation muss sich das Planungsbüro kümmern? Und wo beginnen die Bauherrnleistungen?  

    Es kommt auf den Vertrag an

    Die Antwort lautet: Es kommt nur darauf an, was Sie vertraglich vereinbart haben. In diesem Zusammenhang sollten Sie aber klären,  

    • was ein Planungsbüro im Rahmen der Grundleistungen übernehmen muss und
    • wie darüber hinausgehende Leistungen sinnvoll vereinbart werden, um spätere Honorarverluste zu vermeiden.

     

    Leistungskatalog außerhalb der Grundleistungen

    Die folgenden Leistungen gehören nicht zu den Grundleistungen nach HOAI (mit der Folge, dass Sie dafür ein gesondertes Honorar vereinbaren müssen, wenn Sie diese Leistungen erbringen wollen):  

     

    Checkliste möglicher Leistungen

    • Erstellen eines Sicherheitskonzepts für die Bewachung der Baustelle während der Bauzeit mit fachlicher Definition der Übergabe an den Auftraggeber (Übergang der Betreiberfunktion an den Auftraggeber).

     

    • Ausschreiben und Abrechnen von Baustellenbewachungsleistungen (gegebenenfalls mit Zugangskontrollen).

     

    • Ausschreiben und Abrechnen von Baustellenüberwachungsanlagen und Alarm- oder Meldeanlagen mit Aufschaltung zu einem Bewachungsdienst während der Bauzeit.

     

    • Bei Umbauten: Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Diebstahlschutz) in Bereichen, die von Umbauten nicht betroffen sind.

     

    • Bei Umbauten: Baubedingt geänderte Rettungswegepläne in Bereichen, die während der Bauzeit weiter benutzt werden.

     

    • Organisieren und Koordinieren der Bauanlieferungen mit Abladezeiten (häufig in Innenstadtbereichen notwendig).

     

    • Öffnen und Schließen der Baustellentore, der Fenster und Türen im noch nicht fertigen Bauwerk (Schließdienst).

     

    • Organisieren der Wochenend- und Nachtbewachung der Baustelle (Schließdienst).

     

    • Schutz angelieferter Einbauten und Einrichtungen nach Abnahme der jeweiligen Gewerke.

    Auftraggeber ist für die allgemeine Ordnung zuständig

    Die allgemeine Ordnung auf der Baustelle und das allgemeine Zusammenwirken der Baufirmen obliegt dem Auftraggeber selbst. Hier gibt es eine entsprechende Regelung in § 4 VOB/B. Da die VOB/B auch als DIN 1961 existiert, kann davon ausgegangen werden, dass an dieser Auffassung nicht zu rütteln ist.