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  • 01.02.2008 | Arbeitgeberleistungen

    Rückenschule für Arbeitnehmer kein Arbeitslohn

    Übernimmt Ihr Büro für Ihre Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen die Kosten für ein Rückentraining, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen an, sich zunächst untersuchen zu lassen, um dann bei bestehenden Defiziten mit einem Trainingsprogramm zu beginnen. Die Kosten für die Untersuchung übernahm der Arbeitgeber in voller Höhe. An den Kosten des Trainings beteiligte er sich zu zwei Dritteln (Aufbauphase) bzw. zur Hälfte (Präventionsphase), wenn der Arbeitnehmer regelmäßig am Training teilnahm. Nach Ansicht des BFH überwog in diesem Fall das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06) (Abruf-Nr. 073412)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 3 | ID 117329