01.11.2007 | Architekt versus Tragwerksplaner
Ohne Leistungsabgrenzung haften Architekt und Tragwerksplaner gemeinsam
Architekten, die ihre Leistungspflichten und -grenzen zu den anderen Planungsbeteiligten nicht mit diesen abstimmen, ist das gesamtschuldnerische Haftungsrisiko so gut wie sicher. Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigt.
Der zugrunde liegende Fall
Bei einem Bauwerk waren die Balkonbrüstungen aus Mauerwerk mit obenliegenden Ringbalken (U-Schalen) ausgeführt worden. Nach einiger Zeit traten Risse am Mauerwerksanschluss auf. Der Auftraggeber machte – wie üblich – den Architekten gesamtschuldnerisch mit dem Tragwerksplaner dafür verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Das ausführende Unternehmen war außen vor, weil ein Planungsfehler gerügt wurde.
Das Düsseldorfer Urteil
Das OLG hat bewusst offen gelassen, wer die Dehnfugen eigentlich planen muss. Es hat nur festgestellt, dass der Architekt hätte erkennen (und rügen) müssen, dass die Pläne des Tragwerksplaners keine Fugen enthielten. Denn zu seinem Fachwissen gehöre es, Dehnfugen, die aufgrund unterschiedlichen Ausdehnungsverhaltens von Bauteilen notwendig werden, anzuordnen und zu konstruieren. Deshalb sei der Mangel beiden Planern anzulasten (Urteil vom 19.6.2007, Az: 21 U 38/05; Abruf-Nr. 072707)
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