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  • 02.06.2008 | Architektenrecht

    Haftungsfalle Gewährleistungsfristen: So minimieren Sie Ihr Risiko

    von RA Henrik M. Nonhoff, Leinemann & Partner, Düsseldorf und Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau

    Im Rahmen der Leistungsphase (Lph) 8 Bauüberwachung müssen Sie die Gewährleistungsfristen derjenigen Mängel auflisten, die bei der Abnahme bekannt sind. Haben Sie zusätzlich noch die Lph 9 übernommen, müssen Sie dem Bauherrn im Rahmen der Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen eine Auskunft über den Lauf der Verjährungsfristen geben können.  

     

    Beide Aufgaben sind besonders risikoträchtig, weil dabei teilweise komplizierte Rechtsfragen anstehen. Sie tun deshalb gut daran, Ihr Haftungsrisiko durch entsprechende Maßnahmen zu minimieren.  

    Grundzüge des Gewährleistungsrechts kennen

    Sie müssen als Architekt zwar keine schwierigen rechtlichen Prüfungen bei der Bestimmung der Gewährleistungsfristen vornehmen und damit auch keinen Anwalt beauftragen. Die HOAI und die Rechtsprechung fordert von Ihnen aber, dass Sie in der Lage sind, auf Zweifel hinsichtlich des Verjährungsbeginns oder -ablaufs treffend hinweisen zu können. Sie müssen also zumindest die rechtlichen Grundzüge in dieser Hinsicht beherrschen. Versäumt der Bauherr eine Gewährleistungsfrist oder schätzt sie falsch ein, weil Sie Ihre Beratungspflichten verletzt haben, können Sie als Architekt schadenersatzpflichtig sein.  

    Beispiel für Vermeidung von Haftungsrisiken

    Wie schnell hier eine Haftung des Architekten im Raum stehen kann, lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen.  

     

    Wasserschaden im Wohnhaus

    Der Anbau an ein Einfamilienwohnhaus war gerade bezugsfertig, die Leistungen aller Handwerker abgenommen, als ein Wasserschaden festgestellt wurde. Der Sanitärfirma wurde eine Mängelanzeige nach Abnahme zugesandt. Die Firma stellte den Schaden fest, die Versicherung übernahm die Kosten der Sanierungsarbeiten, die Sanitärfirma brachte den Schaden in Ordnung und die Nachfolgegewerke stellten den Bezugszustand wieder her. Die Arbeiten sind abgeschlossen. Der Verlauf der Verjährungsfrist wurde von den Architekten „angehalten“ und lief ab dem Tag der Abnahme der Sanierungsarbeiten weiter.  

     

    Der Architekt teilte dem Bauherrn mit, dass sich die Verjährungsfrist um die Zeit der Sanierung verlängert. Er ist aber unsicher, ob dies nur den Teilbereich der Sanierung betrifft oder den gesamten Bereich der ausführenden Firma.  

    Umfang der Verjährungshemmung oder -unterbrechung