· Fachbeitrag · Architektenrecht
Planungsfehler wiegen schwerer als Ausführungsfehler
| Vergisst ein Planungsbüro bei einer Treppenanlage den in der Landesbauordnung festgeschriebenen Handlauf, mangelt es an der geforderten Verkehrssicherheit. Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken haftet das Planungsbüro dann für zwei Drittel der Mängelbeseitigungskosten. |
WICHTIG | Dass die ausführende Firma gegen die vorgesehene Art der Ausführung keine Bedenken nach § 4 Absatz 3 VOB/B angemeldet hatte, wirkte sich auf die Haftungsquotierung nicht wie erhofft aus. Für das OLG wog der Planungsfehler trotzdem schwerer als der Ausführungsfehler. Folglich musste das ausführende Unternehmen nur ein Drittel der Mängelbeseitigungskosten tragen (Urteil vom 10.5.2011, Az: 4 U 319/10; Abruf-Nr. 112539).
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 28281620