01.12.2005 | Architektenwettbewerb
Wann muss der Gewinner nicht beauftragt werden?
Nach den GRW 1995 (Ziffer 7.1) muss der Auslober eines Architektenwettbewerbs den Auftrag für die weitere Planung an den Gewinner erteilen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Doch was ist ein wichtiger Grund, bzw. welche Fallkonstellation stellt einen „wichtigen Grund“ dar? Dazu hat sich jetzt das Oberlandesgericht Dresden geäußert. Es gilt Folgendes:
1. Die Auslobungsbedingungen sehen im konkreten Fall nur eine sehr eingeschränkte Bindung des Auslobers an die Beauftragung des Siegers vor.
2. Das Preisgericht vergibt zwar einen ersten Preis, empfiehlt aber gleichzeitig, mit allen Preisträgern zu verhandeln. Es überlässt damit dem Auslober die endgültige Wertung (zum Beispiel Einbeziehung des Kostenaspekts). Damit ist die Verpflichtung des Auftraggebers nicht mehr wirksam. Denn einen endgültigen Sieger gibt es nach Ansicht des Preisgerichts noch nicht.
3. Kann der zweite Preisträger das vorgegebene Budget für die Baukosten einhalten, der erste Preisträger dagegen nicht, ist der erste Preisträger in der zweiten Stufe aus dem Rennen.
(Urteil vom 11.04.2005, Az: WVerg 5/05) (Abruf-Nr. 053308)
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 2 | ID 95776