06.07.2009 | Auftraggeber hat Zurückbehaltungsrecht
Schlussrechnung muss steuerlichen Formvorschriften entsprechen
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt, dass Planungsbüros auch die steuerlichen Formvorschriften beachten müssen, wenn sie Schlussrechnungen stellen. Sonst droht eine unnötige Verzögerung bei der Begleichung des Honorars.
Die Entscheidung
Das OLG hat in diesem Zusammenhang drei Dinge klargestellt (Urteil vom 15.5.2008, Az: 5 U 68/07; Abruf-Nr. 091954):
1. Der Auftraggeber hat einen Anspruch darauf, eine Rechnung ausgestellt zu bekommen, die die Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Absatz 1 Nummer 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt. Dazu muss die Rechnung die in § 14 Absatz 1 UStG genannten Bestandteile enthalten.
Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt. Dazu muss die Rechnung die in § 14 Absatz 1 UStG genannten Bestandteile enthalten.
2. Eine Rechnung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, zum Beispiel weil der Auftraggeber darin nicht eindeutig bezeichnet ist, ist trotzdem prüffähig und damit fällig.
3. Weil der Auftraggeber aber einen Anspruch darauf hat, eine Rechnung ausgestellt zu bekommen, die ihn eindeutig als Rechnungsempfänger ausweist, hat er gemäß § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Honorarforderung. Er muss die Rechnung also nicht bezahlen.
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