23.04.2009 | Auftraggeber und die Formfehler
Ohne Gelegenheit zur Nachbesserung schuldet der Planer keinen Schadenersatz
Auch Planungsbüros sind nicht unfehlbar und müssen sich gelegentlich überlegen, wie eine schwierige Situation durchgestanden werden kann. Die besten Chancen, Schadenersatzansprüche abzuwehren, hat, wer seine Rechte - und die aktuelle Rechtsprechung - kennt. Denn auch die Gegenseite ist vor Formfehlern nicht gefeit. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Der konkrete Fall
Ein Architekturbüro, Subunternehmer eines GU, vergaß bei einem Wohnhausbau, Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser zu planen. Der GU entschied sich dafür, eine Versickerungsanlage einzubauen. Diese - vom Architekten nicht geplante - Anlage war unzureichend dimensioniert. Feuchteschäden am Bauwerk waren die Folge. Der Bauherr nahm den GU in Regress. Der GU wiederum wollte sich 91.234 Euro vom Architekten zurückholen - und berief sich auf die ursprünglich mangelhafte Planung.
Keine Nachbesserungsgelegenheit - kein Schadenersatzanspruch
Das OLG hat die Klage gegen den Architekten abgewiesen. Begründung: Ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung sei zu verneinen, weil dem Architekten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Da die Grundwasserproblematik frühzeitig (das heißt vor Beginn der Fundamentarbeiten) erkannt worden sei, wäre der Schaden durch eine Nachbesserung der Planung zu vermeiden gewesen. So aber war der GU an der baulichen Realisierung des Planungsmangels im Endeffekt selbst schuld (Urteil vom 8.5.2008, Az: 12 U 124/06; Abruf-Nr. 091317).
Wichtig: Der Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des GU zurückgewiesen (Beschluss vom 18.12.2008, Az: VII ZR 141/08).
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