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  • 04.03.2011 | Aus- und Fortbildung

    Bei Abbruch der Weiterbildung Rückzahlung der Kosten

    Als Arbeitgeber dürfen Sie bestimmen, dass ein Mitarbeiter die von Ihnen übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Mitarbeiter von geldwertem Vorteil ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.1.2011, Az: 3 AZR 621/08; Abruf-Nr. . Eine solche Rückzahlungsklausel ist auch dann wirksam, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142790