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  • 01.09.2006 | Ausbildungskosten

    Zu weit gehende Rückzahlungsklausel ist unwirksam

    In der November-Ausgabe (Seiten 22 bis 24) haben wir Ihnen gezeigt, welche Voraussetzungen der Gesetzgeber an die Wirksamkeit von Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen bezüglich Fortbildungskosten von Mitarbeitern knüpft. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) macht es erforderlich, noch einmal auf das Thema einzugehen. Das BAG hat nämlich festgelegt, dass eine allgemeine Rückzahlungsklausel, die unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, unwirksam ist. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.  

    In dem vom BAG entschiedenen Fall war vereinbart, dass die Ausbildungskosten für die Dauer von zwei Jahren als Vorschuss gelten. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet wird, verpflichtete sich der Arbeitnehmer, den Betrag anteilig zurückzuzahlen. Für jeden Monat sollte eine Verrechnung mit 1/24 erfolgten. Nach einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer forderte der Arbeitgeber die Ausbildungskosten anteilig zurück. Zu Unrecht, wie das BAG entschied.  

    Unser Tipp: Wirksam sind Klauseln, wenn sie die Rückzahlungsforderung an die Voraussetzung knüpfen, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Frist  

    • ohne Grund kündigt,
    • aus persönlichen Gründen kündigt oder
    • Ihnen durch eigenes vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt.

    (Urteil vom 11.4.2006, Az: 9 AZR 610/05) (Abruf-Nr. 061670)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 95728