01.06.2005 | Ausführungsplanung
Sind Ergänzungen und Anpassungen an Fachplanungen im Honorar inbegriffen?
Wir haben Sie schon mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass Sie in Ihrem Auftrag den Vertragsgegenstand – die fachtechnischen Vertragsinhalte – genau regeln. Unklarheiten gehen zu Ihren Lasten und führen dazu, dass Sie den Auftrag kaum wirtschaftlich erfolgreich abarbeiten können.
Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin belegt das überdeutlich. Wir stellen Ihnen den zu Grunde liegenden Fall vor und erläutern die Konsequenzen, die Sie daraus ziehen sollten.
Der zu Grunde liegende Fall
Ein Bauunternehmen hatte für ein Großprojekt neben den gesamten Bauleistungen auch die Tragwerksplanung (Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 HOAI) akquiriert. Bei den Planungsleistungen gab es keine besonderen Einschränkungen oder Begrenzungsregelungen. Die HOAI war für die Tragwerksplanung nicht anwendbar.
Weil er im Lauf der Vertragsabwicklung seines Erachtens rund 50 Änderungen an der Tragwerksplanung vornehmen musste, wollte der Bauunternehmer diese Leistungen gesondert honoriert haben. Seinen Honoraranspruch begründete er damit, dass in der Beschreibung der Grundleistungen der Tragwerksplanung nach HOAI nicht die Rede davon sei, dass diese auch Änderungen enthalten.
Die Entscheidung
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