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  • 26.06.2008 | Ausschreibung

    Mit dem Baugrund-Risiko souverän umgehen

    Ausführende Firmen fordern häufig eine Zusatzvergütung wegen aufwendigerer Gründung oder wegen Bodenaustausch, weil die Leistungsbeschreibung nicht alle Einzelheiten des Baugrunds erfasst hat. Das Risiko solcher Nachtragsforderungen lässt sich vertraglich minimieren. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, die der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt hat (Beschluss vom 10.4.2008, Az: VII/ZR 135/07). Die Devise sollte lauten: Treffen Sie in der Leistungsbeschreibung eine Vereinbarung, dass das ausführende Unternehmen eine Mehrvergütung wegen abweichender Baugrundverhältnisse nur dann verlangen kann, wenn es gleichzeitig den Nachweis führt, dass die vorgefundene Baugrundbeschaffenheit nicht den Ausschreibungsbedingungen entspricht. In diesem Fall liegt die Beweislast für den Nachtrag bei der ausführenden Firma. Und dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Das zeigte sich auch im vorliegenden Fall, bei dem das OLG den Nachtrag nicht anerkannte. (Urteil vom 1.6.2007, Az: 12 U 9/06) (Abruf-Nr. 081994)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 1 | ID 120065