01.05.2007 | Bauen im Bestand
Auch Abbrucharbeiten im Bestand bedürfen der Planung
Es ist eher Ausnahme als Regel, dass Abbruch- und Unterfangungsarbeiten schriftlich geplant werden. Meist werden die Abbrucharbeiten nur nach örtlicher Anweisung der Bauleitung aufgrund von LV-Positionen und mit Hinweis auf die Einhaltung der DIN 4123 und anderer Regelungen durchgeführt. Das reicht aber nicht aus, so das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil. Abbruch- und Unterfangungsarbeiten sind für das OLG schwierige Bauarbeiten, bei denen die Architektenleistung aus mehr bestehen muss als einer Beschreibung der Bauleistungen in LV-Positionen und einer sporadischen Baukontrolle.
Im konkreten Fall war eine Giebelwand bei Unterfangungsarbeiten eingestürzt. Die Versicherung des Bauunternehmers regulierte den Schaden zunächst. Im nächsten Schritt verklagte sie das Planungsbüro auf Schadenersatz, weil sie einen Mitwirkungsanteil in Höhe von 50 Prozent des Schadens beim Planungsbüro sah. Das OLG gab der Versicherung teilweise Recht (Mitwirkungsanteil des Planers von einem Drittel). Bei solchen Arbeiten sei es zwingend erforderlich, dass der Architekt eine zeichnerische Planung und textliche Angaben zum notwendigen Arbeitsablauf mache. (Urteil vom 13.2.2006, Az: 5 U 136/05) (Abruf-Nr. 071440)