26.06.2008 | Bauen im Bestand
OLG Brandenburg: Erstellung der Bestandsaufnahme ist zwingend
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem wichtigen Urteil klargestellt, dass die Grundleistungen der HOAI nur auf Neubauten zugeschnitten sind, und nicht alle erforderlichen Leistungen beim Planen und Bauen im Bestand umfassen. Nach Auffassung des OLG sind vielmehr auch Besondere Leistung wie die Bestandsaufnahme Pflicht.
Damit hat erstmals ein Obergericht entschieden, dass beim Bauen im Bestand mehr als nur die Grundleistungen erforderlich sind, wenn Leistungen der Planer mangelfrei sein sollen.
Das bisherige Problem im Tagesgeschäft
Als Planungsbüro stand man bisher oft – zu Unrecht – im Verdacht, nur sein eigenes Auftragsvolumen erhöhen zu wollen, wenn man dem Auftraggeber bei einer Planungsaufgabe im Bestand empfahl, zusätzlich die Bestandsaufnahme zu beauftragen. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die HOAI selbst mit der Bezeichnung „Besondere Leistung“ dafür gesorgt hat, dass eine Beauftragung der Bestandsaufnahme etwas „Besonderes“ darstellt und üblicherweise nicht notwendig ist. Vor diesem Hintergrund fiel Auftraggebern eine Beauftragung dieser „Besonderen Leistungen“ naturgemäß schwer. Das ändert sich durch das Brandenburger Urteil.
Die zentralen Inhalte des Urteils
Die zentralen Aussagen des OLG Brandenburg lauten wie folgt (Urteil vom 13.3.2008, Az: 12 U 180/07; Abruf-Nr. 081996):
- Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig