· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Technische Ausrüstung beim Bauen im Bestand: Bestandsaufnahme wird durch BGB zur Regel
| „Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen“. Diese Regelung in § 650p BGB ist der letzte Mosaikstein, um klarzustellen, dass auch bei der Technischen Ausrüstung die Bestandsaufnahme als Besondere Leistung beauftragt und honoriert werden muss. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen. |
Der fachlich-rechtliche Hintergrund
Beim Bauen im Bestand werden bei Ertüchtigungen immer häufiger auch Teile der technischen Ausrüstung weiterverwendet.
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