03.06.2011 | Bauen im Bestand
„Technische Anforderungen“ im Altbau: Haftungsrisiko optimal meistern
Das Haftungsrisiko beim Bauen im Bestand steigt stetig an. Im Zentrum steht oft die Frage, ob im Altbau tatsächlich die anerkannten Regeln der Technik in ihrer Gänze unreflektiert maßgebend sind oder ob nicht andere (= geringere) Maßstäbe anzulegen sind als im Neubau? Was für Planungsbüros konkret gilt und wie sie sich aus haftungsmindernder Sicht optimal verhalten, lehren eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und ein Fall aus der Praxis.
DIN-Normen versus Altbau
Folgender Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verdeutlicht den Konflikt Bauen im Bestand versus DIN-Normen.
Beispiel
Ein Planungsbüro erbrachte Leistungen für die Modernisierung einer Altbauwohnung. Über den zu erzielenden technischen Standard war keine eindeutige Vereinbarung getroffen worden. Nach Inbetriebnahme der Wohnung stellte sich heraus, dass der Schallschutz nicht der DIN 4109 entsprach. Das OLG verurteilte den Planer zu Schadenersatz (Urteil vom 15.7.2010, Az: 5 U 25/09; Abruf-Nr. 111850). Weil im Planungsvertrag und in den im Zuge der Planungsvertiefung einvernehmlich vereinbarten sonstigen Eigenschaften dazu nichts festgelegt war, hat das OLG die Anspruchsmesslatte selbst angefertigt. Dabei hat es sich an folgenden Maßstäben orientiert:
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Da das Werk nach diesen - vom OLG entwickelten - Maßstäben mangelhaft war, ging an der Haftung des Planers kein Weg vorbei.
So reduzieren Sie das Haftungsrisiko
Die Vorgehensweise der Düsseldorfer Richter liefert aber auch den Lösungsansatz für Planungsbüros, um in solchen Fällen das Haftungsrisiko angemessen aufzuteilen. Er lautet: Schaffen Sie sich eine eigene vertragliche Anforderungsregel, die praxisorientiert ist, den beiderseitigen Interessen entgegenkommt und den Bedingungen des vorhandenen Objekts entspricht.
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