04.03.2011 | Bauen im Bestand
Vertragsanbahnung: Amtliche Handreichung zum (Umbau)zuschlag ist unausgewogen
In der Februar-Ausgabe 2011 (Seite 4 ff) haben wir ein Verfahren zur sachgerechten Bemessung des neuen Umbauzuschlags vorgestellt. Dieses Verfahren ist für das Tagesgeschäft deshalb von Bedeutung, weil manche öffentliche Auftraggeber andere Bemessungsverfahren verwenden, die zu einem planernachteiligen Ergebnis führen. Damit Sie sich auf entsprechende Vertragsverhandlungen vorbereiten können, stellen wir nachfolgend das Verfahren der Staatsbauverwaltung Bayern vor und erläutern, warum es unausgewogen ist.
Die Bemessungsmethode der öffentlichen Hand
Die Staatsbauverwaltung Bayern hat im Vergabehandbuch für die Vergabe und Durchführung von freiberuflichen Leistungen (Ausgabe Juni 2010) in den Handreichungen zum Bauen im Bestand folgenden Bemessungsvorschlag für den Zuschlag abgedruckt.
Aufwand aus der Erschwernis bei Umbauten/ Modernisierungen | sehr gering | gering | durch- schnittlich | hoch | sehr hoch |
Honorarzuschlag in Prozent | 0-15 | 15-30 | 30-50 | 50-65 | 65-80 |
Die Zuschlagsbemessung kann sich dabei zum Beispiel prozentual am Einfluss des Bestands bei der Honorarzonenzuordnung orientieren.
Abweichungen gegenüber der amtlichen Begründung
Die bayerische Bemessungsmethode weicht von der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 ab. Diese sieht nämlich eine Zusammenführung der bisherigen Regelungen vor (§ 10 Absatz 3a plus Umbauzuschlag alter Prägung). Als Resultat steht dann in § 35 HOAI 2009 ein „Zuschlag“ in der Marge von 20 bis 80 Prozent.
Mehrere Kollisionen zur amtlichen Begründung der HOAI
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