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  • 01.04.2011 | Bauleitung aktuell

    Baufirma weicht vom Vertrag ab: Duldung nur im Einvernehmen mit dem Bauherrn

    Erbringt ein Bauunternehmen Zusatzleistungen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, sollten bei der Bauleitung die Alarmglocken läuten. Nimmt die Bauleitung die Leistungen nämlich widerspruchslos hin, kann daraus ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 2 Absatz 8 VOB/B entstehen (für den der Auftraggeber den Bauleiter eventuell in Regress nehmen kann). Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig.  

     

    Der konkrete Fall

    Im Zuge von Verkleidungsarbeiten an einer Fassade führte der Bauunternehmer Verkleidungen aus, die zwar in der Ausführungsplanung enthalten waren, aber eindeutig nicht zu seinem Vertragsumfang gemäß LV gehörten. Die Bauüberwachung kürzte die Schlussrechnung des Bauunternehmers auf den Vertragsumfang. Der Unternehmer wehrte sich dagegen und klagte.  

     

    Das OLG gab ihm Recht (Urteil vom 29.6.2010, Az: 3 U 92/09; Abruf-Nr. 111091). Der Auftraggeber habe die zusätzlichen Verkleidungen tatsächlich gewollt, denn sonst wären sie nicht in der Zeichnung des Architekten gewesen. Außerdem hätten die Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen, weil er (bzw. die Bauüberwachung) diese Leistungen ohne Beseitigungsaufforderung geduldet habe.  

     

    So gehen Bauüberwacher mit diesem Kostenrisiko um