29.11.2010 | Bauleitung aktuell
OLG Nünberg: Diese technischen Standards schulden ausführende Betriebe
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat Antwort auf zwei Fragen gegeben, die im Zuge der Bauüberwachung vor allem bei sich ändernden DIN-Normen oder Auseinandersetzungen um geschuldete Leistungsinhalte Probleme bereiten: Welche technischen Standards schuldet das ausführende Unternehmen (bzw. welche Ausführung ist mangelhaft) und welche Arten der Mängelbeseitigung sind für das Unternehmen zumutbar?
Der konkrete Fall
In einem Badezimmer waren die Wände raumhoch gefliest und dahinter eine 0,2 mm starke Abdichtungsbahn eingebaut worden. Der Auftraggeber hielt dies für mangelhaft, weil eine im Bauvertrag zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten wurde. Nach der im Vertrag vereinbarten Herstellervorschrift des verwendeten Abdichtungsmaterials musste die Mindeststärke der Abdichtung nämlich
0,5 mm betragen.
Der Auftragnehmer verteidigte sich damit, dass aufgrund zwischenzeitlich geänderter DIN-Normen in solchen Bädern seit neuestem gar keine Abdichtung unter den Fliesen mehr erforderlich sei und damit nach aktuellem Stand der Normung kein Mangel vorliege.
Das Urteil
Das OLG Nürnberg sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die von der Bauüberwachung gerügten Ausführungsmängel zutrafen. Das Gericht sprach dem Bauherrn deshalb Schadenersatz gegenüber dem ausführenden Unternehmer zu (Urteil vom 23.9.2010 Az: 13 U 194/08; Abruf-Nr. 103896).
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