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  • 01.04.2010 | Bauleitung aktuell

    Praxisfragen zu Rechnungsprüfung und Skontoabzug

    Ein Leser hat uns gefragt, ob der Auftraggeber auch dann Skonto ziehen darf, wenn sich die Rechnungsprüfung aus Verschulden des ausführenden Unternehmers hinzieht und die Rechnung deshalb nicht innerhalb der Skontofrist beglichen wurde.  

     

    Der Fall

    Für die energetische Sanierung einer Schule wurde eine Elektrofirma mit ausführenden Leistungen unter anderem für die „Brandmeldeanlage“ beauftragt. Die Firma gab Abschlagsrechnungen einschließlich der zugehörigen Aufmaßaufstellung und Nachträgen zusammen zur Prüfung ab. Das Ingenieurbüro musste zunächst die Zusammenstellung des Aufmaßes prüfen. Das erforderte einigen zeitlichen Aufwand, weil die Massenermittlung zum größten Teil falsch war und jede einzelne Position vor Ort nachgemessen werden musste. Außerdem waren weitere Erörterungstermine mit der Firma notwendig, weil viele Rechnungspositionen nicht nachvollziehbar waren. Aus diesen Gründen verzögerte sich die Rechnungsprüfung. Weil die Firma die Verzögerung verschuldet hatte, wurde der Skontobetrag trotz Fristüberschreitung bei allen Abschlagszahlungen abgezogen. Die Firma hatte dies auch jeweils geduldet. Jetzt fordert sie alle Skontobeträge beim Bauherrn nach. Hat sie darauf Anspruch und wie sollen wir uns in Zukunft verhalten?  

     

    Unsere Antwort

    Grundsätzlich sichert nur die rechtliche Zahlung dem Aufraggeber das Recht, vereinbartes Skonto zu ziehen. Die Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber, sofern der Architekt / Ingenieur als Rechnungsempfänger im Vertrag bestimmt ist.  

     

    Bei unpünktlicher Zahlung aufgrund unvollständiger Abrechnungsunterlagen (zum Beispiel fehlender oder falscher Massenaufstellung) darf der Auftraggeber Skonto nur ziehen, wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung innerhalb der Skontofrist gerügt hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99; Abruf-Nr. 000446). Neuere Rechtsprechung zu dieser Frage existiert nicht.