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  • 01.03.2007 | Bauleitung effektiv

    Fallstricke bei Bemusterungen vermeiden

    Besonders bei Bemusterungen tritt häufig das Problem auf, dass die vereinbarten Baustoffe dann doch nicht über die geforderten Eigenschaften gemäß den Vorgaben im Leistungsverzeichnis (LV) verfügen. Wird ein ungeeignetes Muster ausgewählt und kommt es deshalb zu Schäden am Bauwerk stellt sich die Frage, wer dafür haftet: Das ausführende Unternehmen, der Bauherr oder sein Architekt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Antwort gegeben.  

     

    Der Fall vor dem BGH

    Im Zuge einer Bemusterung wurde ein Fassadenbaustoff ausgewählt, der nicht den im LV geforderten Eigenschaften entsprach. Statt einem Vormauerziegel wurde ein nicht frostbeständiger Mauerziegel bemustert und dann vermauert. Der Bauunternehmer verweigerte die Kostenübernahme für die Mängelbeseitigung, weil der Bauherr die ungeeigneten Ziegel selbst ausgesucht habe.  

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Bemusterung dagegen keine haftungsbefreiende Anordnung des Auftraggebers (Urteil vom 13.1.2006, Az: 22 U 114/05; Abruf-Nr. 070678). Dadurch dass eine Bemusterung durchgeführt wurde, wurde lediglich eine Auswahl getroffen, so die Richter. Eine Änderung der im LV vereinbarten technischen Eigenschaften fand nicht statt. Das Urteil ist rechtskräftig, da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmers zurückgewiesen hat (Beschluss vom 26.10.2006, Az: VII ZR 39/06).  

     

    Welche Rolle spielt der Planer bei Bemusterungen?

    Als Planer trifft Sie eine Mitschuld an der falschen Auswahl, wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Bemusterung Zweifel daran haben mussten, dass sich die ausgewählte Variante eignet. Das ist aber nur der Fall, wenn die Abweichungen sofort ins Auge springen. Ihnen ist nicht zuzumuten, dass Sie im Zuge der Bemusterung alle Eigenschaften des Baustoffs nochmals so prüfen wie zum Beispiel bei einem Alternativangebot (Prüfung auf Gleichwertigkeit).