01.10.2005 | Bauüberwachung
Urteil zur Haftung des SiGeKo-Fachbüros
Auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren tragen ein beträchtliches Haftungsrisiko. Das ist das Fazit einer wichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, die der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 21.7.2005 (Az: VII ZR 67/04) bestätigt hat. Das OLG hat klargestellt, dass ein SiGeKo-Vertrag ein Vertrag zugunsten Dritter ist. Daraus resultieren Verpflichtungen gegenüber allen Personen, die sich ordnungsgemäß auf der Baustelle aufhalten (und nicht nur gegenüber dem Auftraggeber des SiGeKo). Die SiGeKo kann sich nicht auf die – rein formale – Argumentation zurückziehen, dass er – wie im Urteilsfall – keinen Vertrag mit dem Geschädigten gehabt hat, sondern als Subunternehmer des ausführenden Unternehmens beauftragt worden ist.
Wichtig: Im konkreten Fall nahm das OLG sowohl den SiGeKo als auch das ausführende Unternehmen in die Haftung. Das ausführende Unternehmen darf sich auf den SiGeKo nicht blindlings verlassen, so das OLG. Seine eigenen Verpflichtungen werden durch die Tätigkeit des SiGeKo in keiner Weise eingeschränkt.
Unser Tipp: Dass im Falle eines Falles auch ausführende Unternehmen neben dem SiGeKo haften, entschärft das Problem für den SiGeKo nicht. Wer SiGeKo-Leistungen erbringt, sollte also tunlichst darauf achten, dass Honoraransprüche und Haftungsrisiken sorgfältig austariert sind. Wie Sie das erreichen, lesen Sie auf den Seiten 18 bis 23. (Urteil vom 3.3.2004, Az: 9 U 208/03) (Abruf-Nr. 052761)