02.10.2008 | Bearbeitung öffentlicher Aufträge
Wertung von Nebenangeboten: In diesen Fällen besteht Anspruch auf Zusatzhonorar
von Dipl.-Ing. Kurt Theobald, Architekt, Kassel
Die Leistungsphase (Lph) 7 ist eigentlich eine überschaubare Leistungsphase. Das ändert sich aber radikal, wenn ausführende Unternehmen umfangreiche Nebenangebote abgeben. Dann gerät die wirtschaftliche Vertragsabwicklung für Planer in Gefahr. Das gilt vor allem, wenn die Nebenangebote Alternativvorschläge einschließlich umfassender Konstruktionsänderungen umfassen.
Spätestens dann sollten Sie sich mit der Frage befassen, wie Sie Angebotswertungen bei Ihrem Honorar berücksichtigen können.
Urteil des OLG Schleswig sorgt für Unruhe
Das Thema ist besonders brisant, seit ein Urteil des Oberlandesge-richts (OLG) Schleswig bekannt geworden ist. Das OLG hat dem Planer ein zusätzliches Honorar für die Wertung und Prüfung von Nebenangeboten verwehrt. Das Urteil wird seitdem in vielen Veröffentlichungen verkürzt mit dem Tenor wiedergegeben: „... für die Angebotsprüfung und Wertung von Nebenangeboten steht dem Architekt kein zusätzliches Honorar zu ...“. Diese Verallgemeinerung ist falsch (Urteil vom 18.4.2006, Az: 3 U 14/05; Abruf-Nr. 071058).
Um die Aussagekraft des Urteils besser beurteilen zu können, muss unterschieden werden zwischen der rechnerischen und formalen Prüfung nach VOB/A und der eventuell notwendigen baufachlichen bzw. wirtschaftlichen Bewertung von Nebenangeboten (§ 25 VOB/A).
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