10.01.2011 | Berufsrecht
Sachverständige dürfen nur persönlich tätig werden
Wer von Ihnen neben der „normalen“ Architekten- oder Ingenieurtätigkeit noch als staatlich anerkannter Sachverständiger (zum Beispiel für Standsicherheit, baulichen Brandschutz, Erd- und Grundbau, Schall- und Wärmeschutz, Wertermittlung von Gebäuden etc.) tätig ist, sollte wissen, dass er sich im Falle eines Falles nur durch ebenfalls staatlich anerkannte Sachverständige vertreten lassen darf. Das hat das Verwaltungsgericht Köln klarstellt (Urteil vom 25.3.2010, Az: 1 K 665/09; Abruf-Nr. 104212). Es ist unzulässig, dass man sich bei stichprobenartigen Baustellenkontrollen durch einen Mitarbeiter seines Büros vertreten und von ihm die Aufgaben erledigen lässt.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141365