01.04.2002 · Fachbeitrag · Besondere Leistungen
So sichern Sie sich die Vergütung für Besondere Leistungen
| Vor allem beim Bauen im Bestand sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherr und Planer über die Honorierung Besonderer Leistungen an der Tagesordnung. Sie als Planer werden mit folgenden Einwänden konfrontiert: Der Bauherr stuft die von Ihnen reklamierte Besondere Leistungen als Grundleistung (vor allem der Grundlagenermittlung) ein. Einwand Nummer Zwei lautet, dass alle Erschwernisse, die beim Planen und Bauen im Bestand auftreten, mit dem Umbauzuschlag gemäß §§ 24, 59 und 76 HOAI abgegolten seien. |
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